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§ 178 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VII – Landtag und Staatsregierung → 1. Abschnitt – Herbeirufung und Anhörung der Staatsregierung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 178 BayLTGeschO – Ausführungen der Staatsregierung außerhalb der Tagesordnung

1Macht ein Mitglied oder Beauftragter der Staatsregierung Ausführungen außerhalb der Tagesordnung oder zu einem bereits erledigten Tagesordnungspunkt, so kann darüber auf Antrag einer Fraktion, in der Vollversammlung auch auf Antrag von 20 Mitgliedern des Landtags, durch Beschluss die Aussprache eröffnet werden. 2Im Ausschuss genügt der Antrag eines einzelnen Mitglieds des Landtags. 3Über Anträge zur Sache darf in diesem Fall nicht abgestimmt werden.