§ 178 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil VII – Landtag und Staatsregierung → 1. Abschnitt – Herbeirufung und Anhörung der Staatsregierung
§ 178 BayLTGeschO – Ausführungen der Staatsregierung außerhalb der Tagesordnung
1Macht ein Mitglied oder Beauftragter der Staatsregierung Ausführungen außerhalb der Tagesordnung oder zu einem bereits erledigten Tagesordnungspunkt, so kann darüber auf Antrag einer Fraktion, in der Vollversammlung auch auf Antrag von 20 Mitgliedern des Landtags, durch Beschluss die Aussprache eröffnet werden. 2Im Ausschuss genügt der Antrag eines einzelnen Mitglieds des Landtags. 3Über Anträge zur Sache darf in diesem Fall nicht abgestimmt werden.