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§ 176 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VII – Landtag und Staatsregierung → 1. Abschnitt – Herbeirufung und Anhörung der Staatsregierung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 176 BayLTGeschO – Herbeirufung eines Mitglieds der Staatsregierung

(1) 1Jedes Mitglied des Landtags kann das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie jeder Staatsministerin oder jedes Staatsministers und jeder Staatssekretärin oder jedes Staatssekretärs beantragen. 2Ein in der Vollversammlung gestellter Antrag muss von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt sein. 3Der Antrag wird durch Mehrheit der Vollversammlung oder des Ausschusses verbeschieden. 4Die Vorschriften der §§ 106 und 157 finden auf ihn Anwendung.

(2) Wird das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder einer Staatsministerin oder eines Staatsministers verlangt, so ist eine Stellvertretung zulässig, wenn sie oder er aus einem wichtigen Grund, insbesondere wegen Erkrankung, am Erscheinen verhindert ist.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Vorsitzende eines Ausschusses kann die Sitzung bis zum Erscheinen des verlangten Mitglieds der Staatsregierung unterbrechen.