§ 171 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 5. Abschnitt – Abstimmungsverfahren
§ 171 BayLTGeschO – Überlegungspause
1Die oder der Vorsitzende kann vor wichtigen abschließenden Sachentscheidungen des Ausschusses (Schlussabstimmung über eine Vorlage) eine Überlegungspause bis zu 30 Minuten einschalten. 2Sie oder er muss es tun, wenn es eine Fraktion verlangt.