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§ 157 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 4. Abschnitt – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 157 BayLTGeschO – Wortmeldungen zur Geschäftsordnung

(1) 1Wortmeldungen zur Geschäftsordnung muss die oder der Vorsitzende unverzüglich aufrufen. 2Erfolgt die Wortmeldung während einer Rede, kommt sie unmittelbar danach zum Aufruf.

(2) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die Behandlung des aufgerufenen Beratungsgegenstands oder auf die Tagesordnung beziehen.

(3) 1Zu der Wortmeldung erhält, sofern der Ausschuss nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, auch ein Mitglied des Landtags zur Gegenrede das Wort. 2Die Redezeit der einzelnen Rednerinnen oder Redner ist insoweit auf höchstens 15 Minuten beschränkt. 3Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die oder der Vorsitzende, wer das Wort zur Gegenrede erhält.