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§ 156 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 4. Abschnitt – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 156 BayLTGeschO – Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung

(1) Jedes Mitglied eines Ausschusses kann seinen Platz in der Rednerliste an ein anderes Mitglied des Landtags, welches Rederecht in diesem Ausschuss besitzt bzw. dem die Wortergreifung nach § 136 Abs. 1 gestattet wird, abtreten.

(2) Zieht ein Mitglied des Landtags seine Wortmeldung innerhalb einer Aussprache zurück, so hat es nicht mehr das Recht, sich zur Aussprache zur gleichen Sache nochmals zu melden, es sei denn, die Aussprache wird durch die Wortergreifung eines Mitglieds der Staatsregierung oder dessen Beauftragten oder aus anderen Gründen von neuem eröffnet.

(3) 1Befindet sich eine Rednerin oder ein Redner beim Aufruf nicht im Saal, so verfällt diese Wortmeldung. 2Sie kann zum selben Gegenstand nicht erneuert werden.