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§ 155 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 4. Abschnitt – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 155 BayLTGeschO – Wortmeldung und Worterteilung

(1) 1Die Wortmeldungen erfolgen bei der oder dem Vorsitzenden. 2Diese oder dieser erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der sich die Rednerinnen und Redner gemeldet haben. 3Sofern es sachdienlich ist, kann die oder der Vorsitzende davon abweichen. 4Gehen mehrere Wortmeldungen gleichzeitig ein, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge die oder der Vorsitzende.

(2) Wortmeldungen können ab Eröffnung der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache über den betreffenden Tagesordnungspunkt erfolgen.

(3) Die oder der Vorsitzende kann sich in der Reihenfolge der Rednerinnen und Redner an der Beratung beteiligen.

(4) Für Wortmeldungen der Mitglieder der Staatsregierung und ihrer Beauftragten gilt § 177.