§ 152 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 3. Abschnitt – Beratungsablauf
§ 152 BayLTGeschO – Zurückstellung von Beratungsgegenständen
1Der federführende Ausschuss entscheidet über die Zurückstellung eines Beratungsgegenstandes. 2Erfolgt die Zurückstellung während der Mitberatungsfrist, beginnt eine neue Mitberatungsfrist von vier Arbeitswochen, sobald der federführende Ausschuss feststellt, dass die für die Zurückstellung maßgeblichen Gesichtspunkte weggefallen sind.