§ 145 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 3. Abschnitt – Beratungsablauf
§ 145 BayLTGeschO – Federführung
Die Beratungen über einen Gegenstand finden in der Regel nur in dem hierfür ausschließlich oder hauptsächlich zuständigen Ausschuss ("federführender Ausschuss") statt.