Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 142 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 2. Abschnitt – Einberufung und Tagesordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 142 BayLTGeschO – Einberufung der weiteren Sitzungen

(1) 1Die weiteren Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter einberufen. 2Soweit im Einzelfall auf Antrag eines Viertels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion der Ausschuss über Zeit und Tagesordnung einer Sitzung beschließt, sind die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zur entsprechenden Einberufung verpflichtet. 3Geschäftsordnungsanträge nach Satz 2 können jederzeit während einer Sitzung gestellt und müssen in dieser Sitzung entschieden werden; § 157 findet Anwendung. 4Ausschusssitzungen während der Verhandlungen der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten.

(2) In dringenden Fällen oder im Einvernehmen mit dem Ältestenrat kann auch die Präsidentin oder der Präsident einen Ausschuss durch Übermittlung der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen.

(3) Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses hat die oder der Vorsitzende binnen zwei Arbeitswochen eine Ausschusssitzung einzuberufen, wenn mindestens ein Tagesordnungspunkt vorliegt.

(4) 1Die Ausschussmitglieder werden mit der Übermittlung der Tagesordnung zu den Ausschusssitzungen geladen. 2Soweit nicht der Ausschuss etwas anderes entscheidet, ist nur auf einen bestimmten Sitzungsbeginn zu laden. 3Das Ende der Sitzung richtet sich ohne Rücksicht auf den Ablauf eines Kalendertages ausschließlich nach § 153 Abs. 1 Satz 2, so weit nicht im Einzelfall von den Vorsitzenden im Einvernehmen mit ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern abweichende Regelungen getroffen werden.