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§ 14 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 4. Abschnitt – Ältestenrat

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14 BayLTGeschO – Bildung und Zusammensetzung

(1) Der Ältestenrat wird nach dem erstmaligen Zusammentritt des Landtags gebildet.

(2) 1Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, die oder der im Verhinderungsfall von der Ersten Vizepräsidentin oder dem Ersten Vizepräsidenten vertreten wird, und Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen. 2Nimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident im Verhinderungsfall die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr, so wird er oder sie von einem der Stellvertreter oder einer der Stellvertreterinnen vertreten. 3Jede Fraktion erhält im Ältestenrat für die angefangene Zahl von je 14 Mitgliedern einen Sitz. 4Den Fraktionen obliegt die Benennung ihrer Mitglieder und einer doppelten Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern im Ältestenrat sowie deren Abberufung. 5Sie benennen diese der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich. 6Stellvertretung ist innerhalb der von den Fraktionen benannten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern unbeschränkt und jederzeit zulässig.

(3) Für Gruppen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, die nach § 5 Abs. 1 keine Fraktion bilden können, gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die benannten Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie spätere Änderungen der Vollversammlung bekannt.