Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 134 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 4. Abschnitt – Abstimmungsverfahren

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 134 BayLTGeschO – Überlegungspause

1Die Präsidentin oder der Präsident kann vor wichtigen abschließenden Sachentscheidungen oder vor einer Wahl eine Überlegungspause einschalten. 2Sie oder er muss es tun, wenn es eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags verlangen. 3Die Überlegungspause soll eine Stunde nicht überschreiten. 4Ist eine längere Zeit erforderlich, so soll die Präsidentin oder der Präsident eine Entscheidung der Vollversammlung über eine etwaige Vertagung des Tagesordnungspunkts herbeiführen.