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§ 133 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 4. Abschnitt – Abstimmungsverfahren

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 133 BayLTGeschO – Erklärungen zur Abstimmung

(1) Nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung, hat jede Fraktion das Recht, ihre Abstimmung kurz zu begründen.

(2) 1Jedes Mitglied des Landtags kann unmittelbar nach der Abstimmung, bei Gesetzen nur nach der Schlussabstimmung, eine kurze Erklärung über seine Abstimmung abgeben. 2Diese Erklärung hat sich auf die sachliche Begründung für sein Votum zu beschränken.

(3) Die Erklärungen dürfen den Zeitraum von fünf Minuten nicht überschreiten.

(4) Über diese Erklärungen findet eine Aussprache nicht statt.