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§ 132 BayLTGeschO - Wiederholung der Abstimmung in der nächst strengeren Form

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) 1Unmittelbar nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses kann ein Mitglied des Landtags das Ergebnis der Abstimmung bezweifeln und beantragen, die Abstimmung in der nächst strengeren Form zu wiederholen. 2Wird dieser Antrag von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt, so entscheidet die Vollversammlung, ob dem Antrag entsprochen wird. 3In diesem Fall muss an Stelle der Form des § 128 die Form des § 129, an Stelle der Form des § 129 die Form des § 130 gewählt werden.

(2) 1Wird das Ergebnis einer in elektronischer Form durchgeführten namentlichen Abstimmung in dieser Weise bestritten, so wird die Abstimmung in nicht-elektronischer Form wiederholt. 2Wird auch dieses Ergebnis in dieser Weise bestritten, so werden die Stimmkarten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtagsamts in einen Umschlag gegeben, der im Beisein der Schriftführerinnen und Schriftführer verschlossen wird. 3In einer sofort einzuberufenden Sitzung des Ältestenrats werden die Stimmkarten erneut gezählt. 4Der Ältestenrat stellt das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident nach Wiederaufnahme der Sitzung verkündet.

(3) 1Wird das Ergebnis einer in nicht-elektronischer Form durchgeführten namentlichen Abstimmung in dieser Weise bestritten, so werden die Stimmkarten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtagsamts in einen Umschlag gegeben, der im Beisein der Schriftführerinnen und Schriftführer verschlossen wird. 2Abs. 2 Satz 3 und 4 findet Anwendung.