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§ 132 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 4. Abschnitt – Abstimmungsverfahren

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 132 BayLTGeschO – Wiederholung der Abstimmung in der nächst strengeren Form

(1) 1Unmittelbar nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses kann ein Mitglied des Landtags das Ergebnis der Abstimmung bezweifeln und beantragen, die Abstimmung in der nächst strengeren Form zu wiederholen. 2Wird dieser Antrag von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt, so entscheidet die Vollversammlung, ob dem Antrag entsprochen wird. 3In diesem Fall muss an Stelle der Form des § 128 die Form des § 129, an Stelle der Form des § 129 die Form des § 130 gewählt werden.

(2) 1Wird das Ergebnis der namentlichen Abstimmung in dieser Weise bestritten, so werden die Stimmkarten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtagsamts in einen Umschlag gegeben, der im Beisein der Schriftführerinnen und Schriftführer verschlossen wird. 2In einer sofort einzuberufenden Sitzung des Ältestenrats werden die Stimmkarten erneut gezählt. 3Der Ältestenrat stellt das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident nach Wiederaufnahme der Sitzung verkündet.