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§ 129 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 4. Abschnitt – Abstimmungsverfahren

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 129 BayLTGeschO – Hammelsprung

(1) Erscheint das Ergebnis der Abstimmung der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer der Schriftführerinnen oder einem der Schriftführer auch nach der gemäß § 128 Satz 3 durchzuführenden Gegenprobe zweifelhaft, so werden die Stimmen auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten nach Abs. 2 gezählt.

(2) 1Auf Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten verlassen die Mitglieder des Landtags den Sitzungssaal und die Türen werden bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. 2An jede dieser Türen stellen sich zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer bzw. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landtagsamts (§ 13 Abs. 2 findet Anwendung). 3Auf ein Zeichen der Präsidentin oder des Präsidenten betreten die Mitglieder des Landtags durch die mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden dabei von den Schriftführerinnen und Schriftführern bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landtagsamts laut gezählt. 4Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt das Ende der Zählung. 5Mitglieder des Landtags, die nach diesem Zeitpunkt eintreten, werden nicht gezählt. 6Die Präsidentin oder der Präsident und die an der Zählung beteiligten Schriftführerinnen und Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. 7Das amtierende Präsidium stellt das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident verkündet.