§ 128 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 4. Abschnitt – Abstimmungsverfahren
§ 128 BayLTGeschO – Einfache Abstimmung
1Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. 2Im Falle der einfachen Form der Abstimmung bei der Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen geschieht dies durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. 3Eine Gegenprobe ist in allen Fällen vorzunehmen. 4Auf Verlangen hat die Präsidentin oder der Präsident die Stimmenthaltungen festzustellen.