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§ 128 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 4. Abschnitt – Abstimmungsverfahren

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 128 BayLTGeschO – Einfache Abstimmung

1Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. 2Im Falle der einfachen Form der Abstimmung bei der Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen geschieht dies durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. 3Eine Gegenprobe ist in allen Fällen vorzunehmen. 4Auf Verlangen hat die Präsidentin oder der Präsident die Stimmenthaltungen festzustellen.