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§ 127 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 4. Abschnitt – Abstimmungsverfahren

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 127 BayLTGeschO – Formale Abstimmungsregeln

(1) 1Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in einfacher Form. 2Eine namentliche Abstimmung hat aber stattzufinden, wenn ein solcher Antrag von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt wird.

(2) 1Die Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen ist namentlich. 2Schlägt die Präsidentin oder der Präsident dem Hause vor, die Abstimmung in einfacher Form vorzunehmen und wird dem nicht von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags widersprochen, so kann die Abstimmung in einfacher Form erfolgen. 3Dies gilt nicht bei Beschlüssen auf Änderung der Verfassung (Art. 75 Abs. 2 BV).

(3) 1Soweit nicht die Verfassung, ein Gesetz oder die Geschäftsordnung anderes bestimmen, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen "Ja"- und "Nein"-Stimmen, Stimmengleichheit verneint die Frage. 2Schreibt die Verfassung oder ein Gesetz ein anderes Stimmenverhältnis vor, so hat die Präsidentin oder der Präsident die notwendigen Feststellungen zu treffen.