§ 122 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 4. Abschnitt – Abstimmungsverfahren
§ 122 BayLTGeschO – Beschlussfähigkeit
(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erforderlich.
(2) Bei Beschlüssen, die der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl oder einer Zweidrittelmehrheit des Landtags bedürfen, hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob die erforderliche Mehrheit der Mitglieder des Landtags zugestimmt hat.