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§ 121 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 3. Abschnitt – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 121 BayLTGeschO – Verbot von Störungen des Sitzungsverlaufs durch Besucherinnen und Besucher

(1) Beifallskundgebungen oder Missfallensäußerungen, Zwischenrufe oder sonstige Störungen jeder Art sind den Zuhörerinnen und Zuhörern untersagt.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident hat jede Äußerung oder Einmischung der Zuhörerinnen und Zuhörer zu untersagen, Zuwiderhandelnde gegebenenfalls feststellen und entfernen zu lassen und nötigenfalls die Räumung der Tribünen anzuordnen. 2In diesem Fall kann sie oder er die Sitzung auf eine bestimmte Zeit unterbrechen.

(3) Bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Bayerischen Landtags oder seiner Präsidentin oder seines Präsidenten ist die Direktorin oder der Direktor des Landtagsamtes die nach Art. 59 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt eine Besucherordnung.