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§ 120 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 3. Abschnitt – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 120 BayLTGeschO – Folgen des Ausschlusses von der Sitzung

1Soweit nach den Vorschriften der §§ 116 und 117 dieser Geschäftsordnung ein Mitglied des Landtags aus einer oder mehreren Sitzungen der Vollversammlung ausgeschlossen worden ist, ruhen während der Zeit des Ausschlusses seine Rechte als Mitglied des Landtags innerhalb des Hauses mit Ausnahme des Rechts der Teilnahme an Fraktions- und Fraktionsvorstandssitzungen. 2Das Ruhen gilt auch für Ausschusssitzungen, die außerhalb des Hauses stattfinden.