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§ 118 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 3. Abschnitt – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 118 BayLTGeschO – Einspruch gegen die sofortige Wortentziehung, Rüge und Ordnungsruf

(1) Ist gemäß § 115 oder § 117 einem Mitglied des Landtags das Wort entzogen, so entscheidet auf Einspruch der Rednerin oder des Redners durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten die Vollversammlung sofort über die Berechtigung des Einspruchs.

(2) 1Ein Mitglied des Landtags kann gegen eine Rüge oder einen Ordnungsruf Einspruch binnen einer Woche schriftlich einlegen. 2Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat endgültig. 3Er kann die Maßnahme aufheben oder mildern.