§ 107 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 3. Abschnitt – Sitzungsordnung
§ 107 BayLTGeschO – Redezeiten
(1) Die Redezeiten während einer Vollsitzung bemessen sich entsprechend der Anlage 1.
(2) Spricht ein Mitglied des Landtags über die Redezeiten nach Abs. 1 hinaus, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.