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§ 104 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 3. Abschnitt – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 104 BayLTGeschO – Wortmeldung und Worterteilung

(1) 1Ein Mitglied des Landtags darf nur sprechen, wenn es sich zu Wort gemeldet hat und ihm von der Präsidentin oder dem Präsidenten das Wort erteilt ist. 2Die Fraktionen melden dem Landtagsamt bis zum Beginn der Sitzung die Rednerinnen oder Redner zum Tagesordnungspunkt; die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner richtet sich nach § 6, wobei grundsätzlich die Rednerin oder der Redner derjenigen Fraktion beginnt, deren Initiative zur Beratung ansteht. 3Bei Koalitionsregierungen gilt folgendes: Bei Gesetzentwürfen oder Anträgen der Opposition oder eines Koalitionspartners spricht immer mindestens eine Oppositionsfraktion zwischen den Koalitionsfraktionen, bei gemeinsamen Gesetzentwürfen oder gemeinsamen Anträgen der Koalitionsfraktionen spricht eine Koalitionsfraktion zu Beginn, die andere Koalitionsfraktion am Ende. 4Beginnt ein Mitglied der Staatsregierung, soll im Anschluss zunächst eine Rednerin oder ein Redner der stärksten Oppositionsfraktion das Wort erhalten. 5Sofern es sachdienlich ist, kann die Präsidentin oder der Präsident davon abweichen.

(2) 1Weitere Wortmeldungen sind ab Eröffnung der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache über den Tagesordnungspunkt, auf den sie sich bezieht, möglich. 2Sie erfolgen bei dem amtierenden Präsidium oder den für die Redezeitverwaltung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landtagsamts.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann sich in der Reihenfolge der Rednerinnen und Redner an der Beratung beteiligen. 2In diesem Fall hat sie oder er in der Vollversammlung den Vorsitz abzugeben.

(4) Für Wortmeldungen der Mitglieder der Staatsregierung und ihrer Beauftragten gilt § 177.