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§ 102 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 3. Abschnitt – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 102 BayLTGeschO – Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und leitet die Sitzung und sorgt für einen ruhigen und ungestörten Sitzungsverlauf. 2Erst nach Erledigung der Tagesordnung, unabhängig vom Kalendertag, oder zu dem vom Ältestenrat festgelegten Zeitpunkt oder auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung nach Abs. 2 schließt sie oder er die Sitzung.

(2) Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags kann die Sitzung auch vor Erledigung der Tagesordnung bzw. vor dem vom Ältestenrat festgelegten Zeitpunkt mit Zustimmung der Vollversammlung geschlossen werden.