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Art. 4 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLplG
Gliederungs-Nr.: 230-1-W
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayLplG – Zielabweichungsverfahren

(1) 1Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall in einem besonderen Verfahren die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 2Die Zulassung erfolgt im Einvernehmen mit den fachlich berührten Staatsministerien und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden, bei Abweichungen von einem Ziel in einem Regionalplan auch im Benehmen mit dem Regionalen Planungsverband. 3Die Zulassung der Abweichung ausschließlich von einem in einem Regionalplan festgelegten Ziel der Raumordnung obliegt der für die Verbindlicherklärung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 zuständigen höheren Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den berührten Fachbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe oder, sofern diese nicht vorhanden sind, der nächsthöheren Verwaltungsstufe sowie im Einvernehmen mit dem Regionalen Planungsverband und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden; Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Antragsbefugt sind öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.