Art. 19 BayLplG - Abwägung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLplG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 230-1-W
1Bei der Aufstellung der Festlegungen in Raumordnungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit diese auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung sind die Belange abschließend abzuwägen. 2In der Abwägung sind auch
- 1.
die im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 oder Art. 15 Abs. 1 Satz 1 eingeholten Beiträge,
- 2.
der nach Art. 17 erstellte Umweltbericht,
- 3.
die Ergebnisse der nach Art. 18 durchgeführten Beteiligungsverfahren und
- 4.
bei Regionalplänen sowie bei flächenhaften Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen
zu berücksichtigen.