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Art. 18 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Raumordnungspläne

Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLplG
Gliederungs-Nr.: 230-1-W
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BayLplG – Bekanntgabe

1Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landesentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden auszulegen und in das Internet einzustellen; hierauf ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuweisen. 2Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch

  1. 1.

    eine zusammenfassende Erklärung,

    1. a)

      wie Umwelterwägungen in den Raumordnungsplan einbezogen wurden,

    2. b)

      wie der nach Art. 15 erstellte Umweltbericht, die Ergebnisse der Beteiligungsverfahren nach Art. 16, beim Landesentwicklungsprogramm auch des Verfahrensschritts nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2, sowie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden,

  2. 2.

    eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die für eine Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Raumordnungsplans gemäß Art. 31 durchgeführt werden sollen.