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Art. 5 BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLBG
Gliederungs-Nr.: 2238-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BayLBG – Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst ist ausschließlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten. Er ist an einem Studienseminar abzuleisten und dauert in der Regel 24 Monate.

(2) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit in den einzelnen Lehrämtern. Studien- und Ausbildungsordnung sind aufeinander abzustimmen.

(3) Das Staatsministerium richtet für die in Art. 2 aufgeführten Lehrämter Studienseminare ein; es regelt die Zusammenarbeit der Studienseminare untereinander und mit hierfür geeigneten Schulen (Seminarschulen).

(4) Das Staatsministerium kann den in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Vorbereitungsdienst ganz oder zum Teil auf den Vorbereitungsdienst nach diesem Gesetz anrechnen. Unterrichtstätigkeiten, die für die Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind, können bis zu einem Jahr angerechnet werden.