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Art. 4 BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLBG
Gliederungs-Nr.: 2238-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayLBG – Studium

(1) Das Studium für ein Lehramt ist an einer staatlichen Universität oder Kunsthochschule im Sinn von Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes oder an einer staatlichen Hochschule in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen durchzuführen. Das Studium ist in Modulen zu organisieren, denen Leistungspunkte zuzuordnen sind. In den Prüfungsbestimmungen (Art. 28 Abs. 2) wird die Mindestdauer des Studiums für das jeweilige Lehramt festgelegt.

(2) Das Studium kann auch an einer nichtstaatlichen Hochschule durchgeführt werden, bei deren Anerkennung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ein entsprechender Studiengang festgelegt worden ist, oder an einer nichtstaatlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die mit dem entsprechenden Studiengang einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Hochschule gleichwertig ist.

(3) Für die Durchführung der Praktika sowie für wissenschaftliche Zwecke teilen das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) oder die von ihm beauftragten Stellen gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Schulträger den bayerischen Hochschulen geeignete Schulen (Praktikumsschulen) zu.

(4) Bei der Ausbildung von Lehrern an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik im Unterrichtsfach Musik können die Hochschulen in geeigneten Fällen, insbesondere für den Bereich der instrumental- und vokalpraktischen Ausbildung, mit Zustimmung des Staatsministeriums am Ort bestehende Fachakademien für Musik einbeziehen.