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Art. 26 BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLBG
Gliederungs-Nr.: 2238-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 26 BayLBG – Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Das Staatsministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Vorschriften über die Zuordnung zu der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft und die Bildung von fachlichen Schwerpunkten, über die Zulassung zu der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, zu gebildeten fachlichen Schwerpunkten und über die Ausbildung (Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LlbG) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Landespersonalausschuss.

(2) Das Staatsministerium erlässt außerdem im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss die Prüfungsbestimmungen für die Ersten Lehramtsprüfungen und die Zweiten Staatsprüfungen (Art. 22 Abs. 6 LlbG).

(3) Das Staatsministerium führt in den Prüfungsbestimmungen nach Absatz 2 insbesondere auch diejenigen Unterrichtsfächer, Fächerverbindungen und Studien für pädagogische oder sonderpädagogische Qualifikationen auf, die im Rahmen des Studiums sowie im Rahmen einer Erweiterung des Studiums für ein Lehramt gewählt werden können.