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Art. 21 BayLaBG
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Bayerische Landesbodenkreditanstalt

Titel: Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLaBG
Gliederungs-Nr.: 762-6-F
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayLaBG – Beirat der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt

Zur Beratung wohnungspolitischer Fragen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben wird bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ein Beirat gebildet. Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag des Staatsministers für Wohnen, Bau und Verkehr berufen werden. Den Vorsitz führt der Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr oder ein von ihm benannter Vertreter. Das Nähere regelt die Satzung.