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Art. 18a BayLaBG
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Satzung, Aufsicht und Beteiligung des Landtags

Titel: Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLaBG
Gliederungs-Nr.: 762-6-F
Normtyp: Gesetz

Art. 18a BayLaBG – Beteiligung des Landtags

(1) Beteiligungserwerbe an anderen Unternehmen zur Ausweitung der Geschäftstätigkeit mit einem Kaufpreis von mehr als 100 Mio. Euro und Beteiligungsveräußerungen mit einem Verkaufspreis von mehr als 100 Mio. Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landtags. Erfolgt der Kauf oder der Verkauf ohne diese Zustimmung, hängt die Wirksamkeit jeweils von der Genehmigung des Landtags ab. Der Landtag entscheidet unverzüglich über die Erteilung der Genehmigung.

(2) An die Stelle des Landtags kann ein von ihm mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 beauftragter Ausschuss treten.