Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 9 BayKSG
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Landesrecht Bayern

IV. Abschnitt – Besondere Befugnisse gegenüber Dritten

Titel: Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKSG
Gliederungs-Nr.: 215-4-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayKSG – Inanspruchnahme Dritter

(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann zur Katastrophenabwehr von jeder Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen sowie die Inanspruchnahme von Sachen anordnen. Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr in Verzug dürfen die eingesetzten Kräfte Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen.