Art. 9 BayKSG
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Landesrecht Bayern
IV. Abschnitt – Besondere Befugnisse gegenüber Dritten
Art. 9 BayKSG – Inanspruchnahme Dritter
(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann zur Katastrophenabwehr von jeder Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen sowie die Inanspruchnahme von Sachen anordnen. Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr in Verzug dürfen die eingesetzten Kräfte Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen.