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Art. 7 BayKSG
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Landesrecht Bayern

III. Abschnitt – Mitwirkung im Katastrophenschutz

Titel: Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKSG
Gliederungs-Nr.: 215-4-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 7 BayKSG – Katastrophenhilfe

(1) Katastrophenhilfe ist die auf Ersuchen der Katastrophenschutzbehörden zu leistende Mitwirkung im Katastrophenschutz. Sie muss geleistet werden, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird.

(2) Bei der Vorbereitung der Katastrophenabwehr erstreckt sich die Pflicht zur Katastrophenhilfe darauf,

  1. 1.
    die Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung und Fortschreibung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen und von Alarm- und Einsatzplänen zu unterstützen,
  2. 2.
    auf Anforderung geeignete Personen für die Mitwirkung in der Katastropheneinsatzleitung zu benennen sowie
  3. 3.
    an Katastrophenschutzübungen mitzuwirken.

Soweit die in Abs. 3 genannten Behörden, Dienststellen und Organisationen im Vorfeld eines außergewöhnlichen Großereignisses mit hoher Gefahrgeneigtheit und besonderem Schutz- und Koordinierungsbedarf an weitergehenden Vorbereitungsmaßnahmen mitwirken, kann ihnen die Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen Weisungen erteilen; werden vorsorglich Einsatzkräfte vorgehalten, soll sie zu deren Koordinierung einen Örtlichen Einsatzleiter entsprechend Art. 6 Abs. 1 bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.

(3) Zur Katastrophenhilfe sind verpflichtet

  1. 1.
    die Behörden und Dienststellen des Freistaates Bayern,
  2. 2.
    die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke,
  3. 3.
    die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  4. 4.
    die Feuerwehren,
  5. 5.
    die freiwilligen Hilfsorganisationen im Sinn des Art. 2 Abs. 13 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG),
  6. 6.
    die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,

auch wenn sie ihren Sitz oder Standort nicht im Zuständigkeitsgebiet der Katastrophenschutzbehörde haben.

(4) Das Ersuchen um Katastrophenhilfe stellt die Katastrophenschutzbehörde für ihr Gebiet. Braucht sie Hilfe von auswärts, so stellt sie das Ersuchen über die für den Sitz oder den Standort der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten zuständige Katastrophenschutzbehörde. Ist Gefahr im Verzug, so kann diese Hilfe unter Benachrichtigung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert werden.

(5) Die zur Katastrophenhilfe Verpflichteten leisten Katastrophenhilfe auch auf Anforderung durch andere Länder. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.