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Art. 5 BayKSG
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Maßnahmen im Katastrophenschutz

Titel: Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKSG
Gliederungs-Nr.: 215-4-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BayKSG – Einsatzleitung

(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Einsatz und stellt dabei sicher, dass alle Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind. Sie kann allen für den Einsatzbereich zuständigen staatlichen Behörden und Dienststellen der gleichen oder einer niedrigeren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, Weisungen erteilen. Das Gleiche gilt gegenüber den sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten und den eingesetzten Kräften. Das Sachweisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.

(2) Leisten Kräfte des Bundes oder anderer Länder Katastrophenhilfe, so unterstehen auch sie für die Dauer ihrer Mitwirkung den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde.