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Art. 13 BayKSG
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Landesrecht Bayern

V. Abschnitt – Kosten und Entschädigung

Titel: Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKSG
Gliederungs-Nr.: 215-4-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayKSG – Aufwendungsersatz

(1) Die nach Art. 11 Abs. 1 zur Kostentragung Verpflichteten können Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Einsätze bei Katastrophen entstanden sind. Ansprüche auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere auch des bürgerlichen Rechts, bleiben hiervon unberührt.

(2) Zum Aufwendungsersatz sind diejenigen verpflichtet, die die zum Einsatz führende Gefahr verursacht haben. Geht die zum Einsatz führende Gefahr von einer Sache aus, sind auch die Inhaber der tatsächlichen Gewalt, die Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte zum Ersatz verpflichtet. Zum Aufwendungsersatz verpflichtet sind auch die übrigen in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes genannten Personen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3) Auf Aufwendungsersatz auf Grund Absatz 1 Satz 1 kann verzichtet werden, soweit eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche. Ob und inwieweit ein Aufwendungsersatz der Billigkeit widerspräche, entscheidet die für die Katastrophenabwehr zuständige Katastrophenschutzbehörde.