Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 26 BayKrG
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 5 – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKrG
Gliederungs-Nr.: 2126-8-G
Normtyp: Gesetz

Art. 26 BayKrG – Erlöschen von Ansprüchen

Auf Zahlungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz

  1. 1.

    eines Krankenhausträgers gegen den Freistaat Bayern,

  2. 2.

    des Freistaates Bayern gegen einen Krankenhausträger

findet Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.