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Art. 3 BayJG - Feststellung der Jagdreviere

Bibliographie

Titel
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Amtliche Abkürzung
BayJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
792-1-L

Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks) werden, falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt.