Art. 5 BayImSchG
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Landesrecht Bayern
Teil 1 – Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Art. 5 BayImSchG – Finanzhilfen
1Zur Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz können den Betreibern bestehender Anlagen Zuwendungen gewährt werden. 2Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der im Haushalt ausgewiesenen Mittel gewährt.