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Art. 97 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt I – Übergangsvorschriften

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 97 BayHSchG – Übergangsvorschriften für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten

(1) 1Oberärzte, Wissenschaftliche Räte (und Professoren), Abteilungsvorsteher (und Professoren) und Universitäts- und Hochschuldozenten, die nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbleiben, üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen aus. 2Für die Prüfungsbefugnis der in Satz 1 Genannten gelten Art. 62 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 entsprechend.

(2) 1Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, die nach Art. 38 BayHSchPG in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbleiben, üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus. 2Für die Prüfungsbefugnis der in Satz 1 Genannten gelten Art. 62 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).