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Art. 95 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Studentenwerke

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 95 BayHSchG – Finanzierung und Wirtschaftsführung

(1) 1Der Freistaat Bayern stellt den Studentenwerken nach Maßgabe des Staatshaushalts Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. 2Eigene Einnahmen der Studentenwerke sind vorbehaltlich zulässiger Rückstellungen und genehmigungsfähiger Rücklagen vorweg einzusetzen. 3Eigene Einnahmen der Studentenwerke sind

  1. 1.

    der Grundbeitrag (Abs. 3),

  2. 2.

    der zusätzliche Beitrag (Abs. 4),

  3. 3.

    sonstige Einnahmen.

(2) 1Beitragspflichtig sind Studierende sowie Personen, die Unterrichtseinrichtungen im Sinn von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 besuchen. 2Studierende, die an mehreren Hochschulen immatrikuliert sind, für die verschiedene Studentenwerke zuständig sind, sind nur bei dem Studentenwerk beitragspflichtig, in dessen Zuständigkeitsbereich die erste Immatrikulation erfolgte. 3Personen, denen nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1 Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können zur Leistung eines Beitrags herangezogen werden.

(3) 1Die Höhe des Grundbeitrags richtet sich nach den durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des beitragspflichtigen Personenkreises und dem zur Durchführung der Aufgaben der Studentenwerke nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Aufwand. 2Sie wird nach Anhörung der beteiligten Hochschulen und sonstigen Unterrichtseinrichtungen nach Art. 88 Abs. 2 Satz 2 vom zuständigen Studentenwerk durch Satzung festgesetzt.

(4) 1Neben dem Grundbeitrag kann für den Zuständigkeitsbereich einzelner Studentenwerke oder für Teile des Zuständigkeitsbereichs einzelner Studentenwerke ein zusätzlicher Beitrag für die Beförderung oder die zu einem ermäßigten Beförderungsentgelt mögliche Beförderung der Studierenden im öffentlichen Nahverkehr erhoben werden. 2Die Höhe des zusätzlichen Beitrags richtet sich nach dem Aufwand aus einer entsprechenden Vereinbarung des Studentenwerks mit den örtlichen Trägern des Nahverkehrs über die Beförderung der Studierenden gegen ein Pauschalentgelt oder über die zu einem ermäßigten Beförderungsentgelt mögliche Beförderung der Studierenden gegen ein Pauschalentgelt. 3Sie wird vom zuständigen Studentenwerk durch Satzung festgesetzt. 4Der Abschluss der Vereinbarung nach Satz 2 bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.

(5) 1Die Beiträge nach Abs. 3 und 4 werden von den Hochschulen und sonstigen Unterrichtseinrichtungen unentgeltlich eingehoben. 2Die Studentenwerke sind hinsichtlich dieser Beiträge ermächtigt, Leistungsbescheide zu erlassen.

(6) Der erforderliche Aufwand für Aufgaben, die nach Art. 88 Abs. 1 Satz 2 den Studentenwerken übertragen worden sind, wird aus Mitteln des Staatshaushalts in voller Höhe erstattet.

(7) 1Die Studentenwerke haben vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Staatsministerium rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. 2Dieser bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenwerke und muss in Aufwand und Ertrag abgeglichen sein. 3Art. 73 Abs. 4 und 6 Satz 1 gelten entsprechend.

(8) Für die nach Abs. 3 und 4 zu erlassenden Satzungen gelten Art. 13 Abs. 3 und die auf Grund dieser Bestimmung erlassene Rechtsverordnung entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).