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Art. 81 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Nichtstaatliche Hochschulen und sonstige Einrichtungen → Abschnitt I – Nichtstaatliche Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 81 BayHSchG – Promotionsrecht und Habilitationsrecht

1Der Hochschule für Philosophie München, Philosophische Fakultät S. J., sind das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht im Bereich der Philosophie verliehen. 2Der Augustana-Hochschule Neuendettelsau sind das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht im Bereich der Evangelischen Theologie verliehen. 3 Die Promotionsordnungen werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium erlassen. 4In den Promotionsordnungen kann die Zuziehung eines Universitätsprofessors des Fachgebiets der Dissertation vorgesehen werden; im Übrigen gilt Art. 64 Abs. 1 entsprechend. 5Das Habilitationsverfahren wird nach Maßgabe der im Einvernehmen mit dem Staatsministerium erlassenen Habilitationsordnung durchgeführt; die Vorschriften des Art. 65 Abs. 1 bis 9 gelten entsprechend. 6Der Träger der Hochschule erteilt auf deren Antrag auf Grund der Feststellung der Lehrbefähigung die Lehrbefugnis; Art. 65 Abs. 10 sowie Art. 29 BayHSchPG gelten entsprechend. 7Satz 6 gilt auch für die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt. 8Im Übrigen kann nichtstaatlichen Hochschulen das Promotionsrecht und Habilitationsrecht durch Gesetz verliehen werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).