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Art. 74 BayHSchG - Rechts- und Fachaufsicht

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Amtliche Abkürzung
BayHSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-1-WK

(1) Die Hochschulen nehmen eigene Angelegenheiten (Körperschaftsangelegenheiten, Art. 12 Abs. 2) unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums wahr.

(2) Soweit die Hochschulen staatliche Angelegenheiten wahrnehmen (Art. 12 Abs. 3), unterliegen sie der staatlichen Aufsicht des Staatsministeriums (Fachaufsicht).

(3) Das Staatsministerium soll die Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten und die Entschlusskraft und Selbstverantwortung der Hochschulorgane stärken.

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).