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Art. 58 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt IV – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 58 BayHSchG – Studienordnungen

(1) 1Soweit dies für die Planung des Studiums erforderlich ist, soll die Hochschule eine Studienordnung durch Satzung aufstellen, die keiner Genehmigung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 bedarf. 2Sie regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums. 3Die Studienordnung kann die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen regeln, insbesondere die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen vom Nachweis ausreichender Kenntnisse oder besonderer Befähigung abhängig machen, und Regelungen über den Erwerb der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung und dessen Wiederholbarkeit treffen.

(2) Betrifft die Studienordnung einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer Staatsprüfung abgeschlossen wird, bedarf der Beschluss des Senats über die Satzung des Einvernehmens mit dem für die jeweilige Staatsprüfung zuständigen Staatsministerium.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).