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Art. 56 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt IV – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 56 BayHSchG – Studiengänge, sonstige Studien

(1) 1Ein Studiengang ist ein durch Prüfungs- und Studienordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss gerichtetes Studium, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. 2Als berufsqualifizierend im Sinn dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. 3Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) 1Sind auf Grund der maßgebenden Prüfungs- und Studienordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. 2Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.

(3) 1Grundständige Studiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. 2Für Absolventen und Absolventinnen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher, künstlerischer oder beruflicher Qualifikationen, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses und zur beruflichen Weiterbildung postgraduale Studiengänge angeboten werden.

(4) 1Studiengänge können als berufsbegleitende Studiengänge angeboten werden. 2Sie sind von der Hochschule so zu gestalten, dass sie neben einer Berufstätigkeit absolviert werden können. 3Dies setzt besondere organisatorische Vorkehrungen voraus, insbesondere eine Konzentration der Präsenzveranstaltungen auf die Abendstunden, auf Wochenenden und auf Blockkurse, sowie Anteile virtueller Lehre.

(5) Duale Studiengänge vertiefen die Praxisanteile eines Studiengangs oder integrieren eine berufliche Ausbildung in Form eines Verbundstudiums.

(6) Zum Erwerb von wissenschaftlichen oder beruflichen Teilqualifikationen können folgende sonstige Studien angeboten werden:

  1. 1.

    Modulstudien, in denen einzelne Module eines grundständigen oder postgradualen Studiengangs absolviert werden,

  2. 2.

    Zusatzstudien, in denen parallel zu einem grundständigen oder postgradualen Studiengang weitere Teilqualifikationen erworben werden,

  3. 3.

    spezielle weiterbildende Studien.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).