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Art. 55 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt IV – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 55 BayHSchG – Studienziel und Studienreform

(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortungsvollem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden; dabei sollen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden.

(2) 1Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem Staatsministerium und sonstigen zuständigen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt im internationalen Kontext zu überprüfen und weiterzuentwickeln sowie der Entwicklung professioneller Methoden des Lehrens und Lernens besondere Beachtung zu schenken. 2Dabei ist der Entwicklung und Einführung von Strukturen und Instrumenten zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Hochschulraums Rechnung zu tragen. 3Bei der Reform von Lehre und Studium und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen auch die Möglichkeiten eines Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).