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Art. 5 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt I – Allgemeine Grundlagen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BayHSchG – Finanzierung

(1) 1Der Freistaat Bayern stellt den Hochschulen nach Maßgabe des Staatshaushalts Stellen und Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. 2Die Hochschulen tragen zur Finanzierung ihrer Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter, mit ihrem Körperschaftsvermögen und durch sonstige Einnahmen bei. 3Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften; die Regelungen über das Körperschaftsvermögen bleiben unberührt. 4Gegenstände, die allein oder überwiegend aus staatlichen Mitteln beschafft werden, gehen in das Eigentum des Freistaates Bayern über. 5Soweit im Staatshaushaltsplan oder in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen von der Hochschule erzielte Einnahmen dieser zur Verwendung für Hochschulzwecke zur Verfügung. 6Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel wird bei den Hochschulen eine nach einheitlichen Grundsätzen für die jeweiligen Hochschularten gestaltete Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt.

(2) 1Die Zuweisung der staatlichen Mittel orientiert sich an dem zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 erforderlichen Bedarf und an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. 2Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. 3Die Kriterien für eine leistungs- und belastungsbezogene Mittelzuweisung werden im Benehmen mit den Hochschulen vom Staatsministerium festgelegt.

(3) Die Hochschule stellt auf der Grundlage ihrer Entwicklungsplanung und etwaiger Zielvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der staatlichen Vorgaben einen Voranschlag zum Staatshaushaltsplan auf.

(4) 1Auf Antrag der Hochschule kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine weitere Haushaltsflexibilisierung und die Einführung von Globalhaushalten zulassen. 2Hierzu kann auch zugelassen werden, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des Art. 26 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern - Bayerische Haushaltsordnung - BayHO - (BayRS 630-1-F) in der jeweils geltenden Fassung angewendet werden.

(5) 1Die Hochschulen können Maßnahmen des Bauunterhalts und kleine Baumaßnahmen

  1. 1.

    durch Dritte erbringen lassen, wenn keine Mehrkosten gegenüber einer Einschaltung der Staatsbauverwaltung entstehen, oder

  2. 2.

    selbst vorbereiten und durchführen.

2Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist das staatliche Bauamt vor Ausführung der Maßnahme zu unterrichten, im Fall der Nr. 2 ist im Einzelfall die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr erforderlich; die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden. 3Für Maßnahmen nach Satz 1 trägt die baurechtliche Verantwortung die Hochschule. 4Nach Abschluss der Maßnahme übernimmt das staatliche Bauamt die Verantwortung nach Art. 73 Abs. 3 BayBO wieder, wenn ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden und die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten sind.

(6) 1Nehmen Mitglieder der Hochschule deren Aufgabe nach Abs. 1 Satz 2 wahr, ist das Angebot Dritter zur Bereitstellung von Mitteln der Hochschulleitung, im Bereich der Klinika dem Klinikumsvorstand, oder der von ihnen beauftragten Stelle anzuzeigen. 2Die Annahme wird durch die Hochschulleitung, im Bereich der Klinika durch den Klinikumsvorstand, oder die von ihnen beauftragte Stelle erklärt. 3Die Hochschulleitung, der Klinikumsvorstand oder die von ihnen beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. 4Das Angebot kann abgelehnt oder die Annahme mit Auflagen versehen werden, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule oder des Klinikums sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind. 5Die Erklärung der Hochschulleitung, des Klinikumsvorstands oder der von ihnen beauftragten Stelle über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).