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Art. 46 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt III – Studierende und Gaststudierende

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 46 BayHSchG – Immatrikulationshindernisse

Die Immatrikulation ist durch die Hochschule zu versagen, wenn

  1. 1.

    die in Art. 43 bis 45 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen,

  2. 2.

    der Studienbewerber oder die Studienbewerberin infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  3. 3.

    der Studienbewerber oder die Studienbewerberin eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung oder an Kunsthochschulen auch eine durch Satzung festgelegte Probezeit endgültig nicht bestanden hat oder aus von ihm oder von ihr zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen kann, es sei denn, dass die betreffende Person in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien wechselt,

  4. 4.

    in dem entsprechenden Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und der Studienbewerber oder die Studienbewerberin keinen Studienplatz zugeteilt erhält,

  5. 5.

    der Studienbewerber oder die Studienbewerberin die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder die nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreicht.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).