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Art. 42 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt III – Studierende und Gaststudierende

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 42 BayHSchG – Allgemeine Bestimmungen

(1) 1Deutsche im Sinn des Grundgesetzes und Personen, die auf Grund von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt sind, sind zu dem von ihnen gewählten Studium berechtigt, wenn sie die hierfür erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen; Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. 2Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 immatrikuliert werden, wenn sie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.

(2) 1Studierende und Gaststudierende bedürfen vor der Aufnahme des Studiums der Immatrikulation durch die Hochschule. 2Studierender ist, wer an einer Hochschule für einen Studiengang oder sonstige Studien (Studium) immatrikuliert ist. 3Gaststudierender ist, wer an einer Hochschule zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen immatrikuliert ist. 4Die Immatrikulation in zwei oder mehreren zulassungsbeschränkten Studiengängen ist nur zulässig, wenn ein besonderes berufliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse am gleichzeitigen Studium in den zulassungsbeschränkten Studiengängen besteht. 5Die Immatrikulation in Modulstudien ist nur zulässig, soweit die einzelnen Module nicht Teil eines zulassungsbeschränkten grundständigen oder postgradualen Studiengangs sind. 6Für die Teilnahme an speziellen weiterbildenden Studien (Art. 56 Abs. 6 Nr. 3) kann von einer Immatrikulation abgesehen werden.

(3) 1Schülern und Schülerinnen, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, kann im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien und Prüfungsleistungen zu erbringen. 2Art. 63 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Studierenden und Gaststudierenden bestimmt sich nach den jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten. 2Die Studierenden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden Daten verpflichtet:

  1. 1.

    Name, Vorname, Geburtsname,

  2. 2.

    Geschlecht,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Staatsangehörigkeit,

  5. 5.

    Semester- und Heimatwohnsitz,

  6. 6.

    Zeitpunkt, Ort und Art der Hochschulzugangsberechtigung,

  7. 7.

    berufspraktische Tätigkeiten vor Aufnahme des Studiums,

  8. 8.

    Praxissemester und Semester an Studienkollegs,

  9. 9.

    Angaben zu einer gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule, zu in vorausgehenden Semestern besuchten Hochschulen und der Hochschule der Ersteinschreibung sowie zu einem Auslandsstudium,

  10. 10.

    Ort der angestrebten Abschlussprüfung,

  11. 11.

    Angaben zu den für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkten,

  12. 12.

    Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses, Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen,

  13. 13.

    Studienunterbrechungen nach Art und Dauer,

  14. 14.

    Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubungen und Exmatrikulation.

3Gaststudierende sind nur zur Angabe der Daten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 verpflichtet. 4Darüber hinaus sind die Studierenden und Gaststudierenden verpflichtet, weitere von den Hochschulen

  1. 1.

    für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation nach Art. 42 bis 50 und den auf Grund von Art. 51 erlassenen Satzungen,

  2. 2.

    für die Zulassung und Voranmeldung nach dem Bayerischen Hochschulzulassungsgesetz, der Hochschulzulassungsverordnung sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften und

  3. 3.

    für die Meldung und Zulassung sowie die Abnahme von Prüfungen oder Studienleistungen nach den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen

zu erhebende Daten anzugeben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).