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Art. 41 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 41 BayHSchG – Verfahrensregelungen

(1) 1Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung, soweit nicht das Gremium einstimmig eine offene Abstimmung beschließt. 2Im Übrigen trifft die Hochschule Verfahrensregelungen für ihre Gremien in der Grundordnung, in der insbesondere die Ladung, die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen von Beschlüssen zu regeln sind. 3Nähere Regelungen können die Hochschulleitung, der Senat und der Hochschulrat durch eine Geschäftsordnung treffen.

(2) 1Für Mitglieder von Gremien gelten die Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auch für Beratungen und Abstimmungen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. 2Die Mitwirkung eines nach Satz 1 sowie Art. 20 BayVwVfG ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entscheidend war.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).