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Art. 34 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 34 BayHSchG – Medizinische Fakultäten

(1) 1Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. 2Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz oder nach dem Bayerischen Universitätsklinikagesetz nicht das Einvernehmen erforderlich ist.

(2) 1Art. 28 Abs. 8 Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Medizinischen Fakultäten. 2Abweichend von Art. 31 Abs. 1 gehört dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertretern oder Vertreterinnen nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 an. 3Dem Fakultätsrat Medizinischer Fakultäten gehört neben den Mitgliedern nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 und nach Satz 2 für jedes Fachgebiet jeweils ein Leiter oder eine Leiterin einer klinischen Einrichtung an, der oder die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst; sind für die Fachgebiete Chirurgie und Innere Medizin mindestens zwei Leiter oder Leiterinnen klinischer Einrichtungen bestellt, gehören dem Fakultätsrat zwei Leiter oder Leiterinnen dieser klinischen Einrichtungen an; hat eine klinische Einrichtung eine kollegiale Leitung, so bestimmt diese ein Mitglied der Leitung zum Vertreter oder zur Vertreterin im Fakultätsrat; der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin wirkt mit beratender Stimme mit. 4Die Zahl der im Fakultätsrat vertretenen Leiter und Leiterinnen von klinischen Einrichtungen darf die Zahl der Mitglieder des Fakultätsrats nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 und nach Satz 2 nicht überschreiten. 5Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der Fachgebiete und soweit erforderlich der Vertreter und Vertreterinnen nach den Sätzen 3 und 4 sowie die Bestätigung der so Bestimmten durch die Gesamtheit der Leiter und Leiterinnen der klinischen Einrichtungen, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befassen, wird durch Rechtsverordnung geregelt. 6Sieht die Grundordnung vor, dass die Medizinische Fakultät von einem Fakultätsvorstand geleitet wird, gehören dem Fakultätsvorstand auch der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin sowie - mit beratender Stimme - der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin an.

(3) 1Auf Vorschlag der Medizinischen Fakultäten können die Universitäten nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte und aufgrund einer Vereinbarung geeignete außeruniversitäre Krankenhäuser, ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung in die Ausbildung des Medizinstudiums einbeziehen. 2Während der Gültigkeit der Vereinbarung können die beteiligten Vertragspartner und Vertragspartnerinnen die Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität", "Akademische Lehrpraxis der Universität" oder "Akademische Lehreinrichtung der Universität" führen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).